Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 723,
01.01.1812
31.12.2016
Hat ein Erblasser eine spätere Anordnung vernichtet, die frühere schriftliche Anordnung aber unversehrt gelassen; so kommt die frühere schriftliche wieder zur Kraft. Eine mündliche frühere Anordnung lebt dadurch nicht wieder auf.