Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 721
01.01.1812
31.12.2016
Wer in seinem Testamente oder Codicille die Unterschrift durchschneidet; sie durchstreicht; oder, den ganzen Inhalt auslöscht, vertilgt es. Wenn von mehreren gleichlautenden Urkunden nur Eine vertilgt worden; so kann man daraus auf keinen Widerruf schließen.