Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 714
01.01.1812
31.12.2016
Durch ein späteres Codicill, deren mehrere neben einander bestehen können, werden frühere Vermächtnisse oder Codicille nur in so fern aufgehoben, als sie mit demselben im Widerspruche stehen.