Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 712
01.01.1812
31.12.2016
Die Anordnung, wodurch der Erblasser seinem Erben eine unmögliche oder unerlaubte Handlung mit dem Beysatze aufträgt, daß er, wofern er den Auftrag nicht befolgte, einem Dritten ein Legat entrichten soll, ist ungültig.