Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 711
01.01.1812
31.12.2016
Wenn der Erblasser die Absicht, wozu er den Nachlaß bestimmt, zwar ausgedrückt, aber nicht zur Pflicht gemacht hat, so kann die bedachte Person nicht angehalten werden, den Nachlaß zu dieser Absicht zu verwenden.