Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 703
01.01.1812
31.12.2016
Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist nothwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bey dem Eintritte derselben erbfähig sey.