Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 703

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Wirkung einer möglichen aufschiebenden Bedingung.

Paragraph 703,

Zur Erwerbung eines unter einer aufschiebenden Bedingung zugedachten Nachlasses ist nothwendig, daß die bedachte Person die Erfüllung der Bedingung überlebe, und bey dem Eintritte derselben erbfähig sey.