Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 702
01.01.1812
31.12.2016
Eine dem Erben oder Legatar beygerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.