Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 702

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Ob die Bedingung auch auf die Nachberufenen auszudehnen sey.

Paragraph 702,

Eine dem Erben oder Legatar beygerückte Bedingung ist, ohne ausdrückliche Erklärung des Erblassers, auf den von dem Erblasser nachberufenen Erben oder Legatar nicht auszudehnen.