Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 695
01.01.1812
31.12.2016
Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.