Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 695

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Zwölftes Hauptstück.
Von Einschränkung und Aufhebung des letzten Willens.

Recht des Erblassers zur Einschränkung oder Aenderung seines letzten Willens.

Paragraph 695,

Der Erblasser kann seine Anordnung auf eine Bedingung; auf einen Zeitpunct; durch einen Auftrag; oder, eine erklärte Absicht einschränken. Er kann auch sein Testament oder Codicill abändern, oder es ganz aufheben.