Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 691
01.01.1812
31.12.2016
Können nicht alle Legatare aus der Verlassenschafts-Masse befriediget werden; so wird das Legat des Unterhaltes vor allen andern entrichtet, und dem Legatar gebührt der Unterhalt von dem Tage des Erbanfalles.