Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 688

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Recht des Legatars zur Sicherstellung.

Paragraph 688,

In allen Fällen, in welchen ein Gläubiger von einem Schuldner Sicherstellung zu fordern berechtigt ist; kann auch ein Legatar die Sicherstellung seines Legates verlangen. Wie die Einverleibung eines Vermächtnisses, zur Begründung eines dinglichen Rechtes, geschehen müsse, ist oben Paragraph 437, vorgeschrieben worden.