Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 685

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Zahlungstag.

Paragraph 685,

Das Vermächtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.