Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 685
01.01.1812
31.12.2016
Das Vermächtniß einzelner Verlassenschaftsstücke und darauf sich beziehender Rechte, kleine Belohnungen des Dienstgesindes, und fromme Vermächnisse können sogleich; andere aber erst nach einem Jahre, von dem Tode des Erblassers, gefordert werden.