Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 682
01.01.1812
31.12.2016
Ein ohne nähere Bestimmung für die Verwandten ausgesetztes Vermächtniß wird denjenigen, welche nach der gesetzlichen Erbfolge die nächsten sind, zugewendet, und die oben in dem Paragraph 559, über die Vertheilung einer Erbschaft unter solchen Personen, welche für Eine Person angesehen werden, aufgestellte Regel ist auch auf Vermächtnisse anzuwenden.