Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 681
01.01.1812
31.12.2016
Unter dem Worte: Kinder, werden, wenn der Erblasser die Kinder eines Andern bedenkt, nur die Söhne und Töchter; wenn er aber seine eigenen Kinder bedenkt, auch die an deren Stelle tretenden Nachkömmlinge begriffen, welche bey dem Ableben des Erblassers schon erzeugt waren.