Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
Paragraph 679
01.01.1812
31.12.2016
Das Vermächtniß des Goldes oder Silbers begreift das verarbeitete und unverarbeitete, doch nicht das gemünzte, noch auch dasjenige in sich, was nur ein Theil oder eine Verzierung eines andern Verlassenschaftsstückes, z. B. einer Uhr oder Dose, ausmacht. Die Wäsche wird nicht zur Kleidung, und Spitzen werden nicht zur Wäsche, sondern zum Putze gerechnet. Unter Equipage werden die zur Bequemlichkeit des Erblassers bestimmten Zugpferde und Wagen sammt dem dazu gehörigen Geschirre; nicht auch Reitpferde und Reitzeug verstanden.