Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 676
01.01.1812
31.12.2016
Ist hingegen das Behältniß beweglich, oder doch eine für sich bestehende Sache; so hat der Legatar nur auf das Behältniß, nicht auch auf die darin befindlichen Sachen Anspruch.