Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 674
01.01.1812
31.12.2016
Unter Mobilien (Meublen) werden nur die zum anständigen Gebrauche der Wohnung; unter Hausrath oder Einrichtung zugleich die zur Führung der Haushaltung erforderlichen Geräthschaften verstanden. Die Werkzeuge zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung darunter nicht begriffen.