Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 673
01.01.1812
31.12.2016
Das Maß der im vorstehenden Paragraph. angeführten Vermächtnisse, wenn es weder aus dem ausdrücklichen, noch aus dem stillschweigenden, durch die bisherige Unterstützung erklärten, Willen des Erblassers erhellet, muß nach dem Stande bestimmt werden, welcher dem Legatar eigen ist, oder, wozu er durch die genossene Verpflegung vorbereitet worden ist.