Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2009,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 671

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

Paragraph 671,

Vermachen Aeltern den Töchtern ein Heirathsgut; so wird dasselbe, wofern es nicht ausdrücklich als ein Vorausvermächtniß erkläret worden, in den gesetzlichen oder letztwilligen Erbtheil eingerechnet.