Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 666
01.01.1812
31.12.2016
Die Erlassung der Schuld ist nur von den gegenwärtigen, nicht auch von den erst nach dem errichteten Vermächtnisse entstandenen Schulden zu verstehen. Wird durch ein Vermächtniß das Pfandrecht, oder die Bürgschaft erlassen; so folgt daraus nicht, daß auch die Schuld erlassen worden sey. Werden die Zahlungsfristen verlängert, so müssen doch die Zinsen fort bezahlt werden.