Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 664
01.01.1812
31.12.2016
Vermacht der Erblasser jemanden eine Forderung, die er an einen Dritten zu stellen hat; so muß der Erbe die Forderung sammt den rückständigen und weiter laufenden Zinsen dem Legatar überlassen.