Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 663
01.01.1812
31.12.2016
Das Vermächtniß einer Forderung, die der Erblasser an den Legatar zu machen hat, verpflichtet den Erben, den Schuldschein zurückzustellen; oder, dem Legatar die Befreyung von der Schuld und den rückständigen Zinsen auszufertigen.