Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 652
01.01.1812
31.12.2016
Der Erblasser kann bey einem Vermächtnisse eine gemeine, oder fideicommissarische Substitution anordnen; dabey sind die in dem vorigen Hauptstücke gegebenen Vorschriften anzuwenden.