Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 648Paragraph 648
01.01.1812
31.12.2016
Der Erblasser kann auch Einem oder mehrern Miterben ein Vermächtniß vorausbestimmen, in Rücksicht desselben sind sie nur als Legatare zu betrachten.