Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 617
01.01.1812
31.12.2016
Die von einem Erblasser seinem Kinde zur Zeit, da es noch keine Nachkommenschaft hatte, gemachte Substitution erlischt, wenn dasselbe erbfähige Nachkommen hinterlassen hat.