Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 615

Inkrafttretensdatum

01.01.1917

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Erlöschungsarten der gemeinsamen und gemeinen fideicommissarischen Substitution.

Paragraph 615,

  1. Absatz eins,Die gemeine Substitution erlischt, sobald der eingesetzte Erbe die Erbschaft angetreten hat; die fideikommissarische, wenn keiner von den berufenen Nacherben mehr übrig ist; oder wenn der Fall, für den sie errichtet worden, aufhört.
  2. Absatz 2,Sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, geht das Recht des fideikommissarischen Erben auch dann auf dessen Erben über (Paragraph 537,), wenn er den Eintritt des Substitutionsfalles nicht erlebt.