Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

§/Artikel/Anlage

§ 613

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Rechte des Erben bey einer fideicommissarischen Substitution.

§ 613.

Bis der Fall der fideicommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigenthumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.