Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 613
01.01.1812
31.12.2016
Bis der Fall der fideicommissarischen Substitution eintritt, kommt dem eingesetzten Erben das eingeschränkte Eigenthumsrecht, mit den Rechten und Verbindlichkeiten eines Fruchtnießers zu.