Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 611
01.01.1812
31.12.2016
Die Reihe, in welcher die fideicommissarischen Erben auf einander folgen sollen, wird, wenn sie Alle Zeitgenossen des Erblassers sind, gar nicht beschränkt, sie kann sich auf den Dritten, Vierten und noch weiter ausdehnen.