Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 606
01.01.1812
31.12.2016
Die dem Erben aufgelegten Lasten werden auch auf den an seine Stelle tretenden Nacherben ausgedehnt, wofern sie nicht durch den ausdrücklichen Willen, oder die Beschaffenheit der Umstände, auf die Person des Erben eingeschränkt sind.