Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 605
01.01.1812
31.12.2016
Hat der Erblasser aus den bestimmten Fällen, daß der ernannte Erbe nicht Erbe seyn kann, oder, daß er nicht Erbe seyn will, nur Einen ausgedrückt; so ist der andere Fall ausgeschlossen.