Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 603

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Von Schenkungen auf den Todesfall. Beziehung.

Paragraph 603,

In wie fern eine Schenkung auf den Todesfall als ein Vertrag, oder als ein letzter Wille zu betrachten sey, wird in dem Hauptstücke von den Schenkungen bestimmt.