Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 602
01.01.1812
31.12.2016
Erbverträge über die ganze Verlassenschaft, oder einen in Beziehung auf das Ganze bestimmten Theil derselben, können nur unter Ehegatten gültig geschlossen werden. Die Vorschriften hierüber sind in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.