Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 601
01.01.1812
31.12.2016
Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.