Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 601

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Ungültigkeit der unförmlichen letzten Anordnungen.

Paragraph 601,

Wenn der Erblasser Eines der hier vorgeschriebenen, und nicht ausdrücklich der bloßen Vorsicht überlassenen Erfordernisse nicht beobachtet hat; so ist die letzte Willenserklärung ungültig.