Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2004,
Paragraph 598
01.01.1812
31.12.2004
Paragraph 598, Zu diesen begünstigten letzten Anordnungen werden nur zwey Zeugen erfordert, wovon Einer das Testament schreiben kann. Bey Gefahr einer Ansteckung ist auch nicht nöthig, daß beyde zugleich gegenwärtig seyn.