Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 276/1914

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 597

Inkrafttretensdatum

27.11.1914

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Text

Von den begünstigten letzten Anordnungen.

Paragraph 597, Bei letzten Anordnungen, welche auf Schiffahrten und in Orten, wo die Pest oder ähnliche ansteckende Seuchen herrschen, errichtet werden, sind auch Personen, die das vierzehnte Jahr zurückgelegt haben, gültige Zeugen.