Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946 aus 1811, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 594

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 594,

Ein Erbe oder Legatar ist in Rücksicht des ihm zugedachten Nachlasses kein fähiger Zeuge, und eben so wenig dessen Gatte, Aeltern, Kinder, Geschwister, oder in eben dem Grade verschwägerte Personen und die besoldeten Hausgenossen. Die Verfügung muß, um gültig zu seyn, von dem Erblasser eigenhändig geschrieben; oder, durch drey von den gedachten Personen verschiedene Zeugen bestätigt werden.