Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 590
01.01.1812
31.12.2004
Paragraph 590, Im Nothfalle können die erst bestimmten Personen sich in die Wohnung des Erblassers begeben, seinen letzten Willen schriftlich oder mündlich aufnehmen, und dann das Geschäft mit Beysetzung des Tages, Jahres und Ortes zu Protokoll bringen.