Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 588
01.01.1812
31.12.2016
Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph. von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.