Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 588

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Paragraph 588,

Will der Erblasser seinen Willen mündlich erklären; so ist die Erklärung in ein Protokoll aufzunehmen, und dasselbe eben so, wie in dem vorhergehenden Paragraph. von dem schriftlichen Aufsatze gemeldet worden ist, versiegelt zu hinterlegen.