Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
§ 583Paragraph 583
01.01.1812
31.12.2016
In der Regel gilt ein und derselbe Aufsatz nur für Einen Erblasser. Die Ausnahme in Rücksicht der Ehegatten ist in dem Hauptstücke von den Ehe-Pacten enthalten.