Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 576
01.01.1812
31.12.2016
Einen anfänglich ungültigen letzten Willen macht die später erfolgte Aufhebung des Hindernisses nicht gültig. Wird in diesem Falle keine neue Verfügung getroffen; so tritt das gesetzliche Erbrecht ein.