Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 572
01.01.1812
31.12.2016
Auch wenn der von dem Erblasser angegebene Beweggrund falsch befunden wird, bleibt die Verfügung gültig; es wäre denn erweislich, daß der Wille des Erblassers einzig und allein auf diesem irrigen Beweggrunde beruht habe.