Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 570,
01.01.1812
31.12.2016
Ein wesentlicher Irrthum des Erblassers macht die Anordnung ungültig. Der Irrthum ist wesentlich, wenn der Erblasser die Person, welche er bedenken, oder den Gegenstand, welchen er vermachen wollte, verfehlet hat.