Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 563
01.01.1812
31.12.2016
Wer den erledigten Erbtheil erhält, übernimmt auch die damit verknüpften Lasten, in sofern sie nicht auf persönliche Handlungen des eingesetzten Erben eingeschränkt sind.