Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2015,
Paragraph 561
01.01.1812
31.12.2016
Sind Ein oder mehrere Erben mit, ein anderer oder mehrere ohne Bestimmung des Erbtheiles eingesetzt; so wächst der erledigte Theil nur dem einzelnen, oder den mehrern noch übrigen, unbestimmt eingesetzten Erben zu.