Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 560
01.01.1812
31.12.2016
Wenn alle Erben ohne Bestimmung der Theile, oder in dem allgemeinen Ausdrucke einer gleichen Theilung zur Erbschaft berufen werden, und es kann, oder will einer der Erben von seinem Erbrechte keinen Gebrauch machen; so wächst der erledigte Theil den übrigen eingesetzten Erben zu.