Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 557
01.01.1812
31.12.2016
Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein Drittheil, ein Sechstheil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Theilen.