Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 557

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

d) wenn einige mit Theilen, andere ohne Theile eingesetzt sind.

Paragraph 557,

Wird unter mehrern eingesetzten Erben einigen ein bestimmter Theil (z. B. ein Drittheil, ein Sechstheil), andern aber nichts Bestimmtes ausgemessen; so erhalten diese den übrigen Nachlaß zu gleichen Theilen.