Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 554
01.01.1812
31.12.2016
Hat der Erblasser einen einzigen Erben, ohne ihn auf einen Theil der Verlassenschaft zu beschränken, unbestimmt eingesetzt; so erhält er den ganzen Nachlaß. Ist aber dem einzigen Erben nur ein in Beziehung auf das Ganze bestimmter Erbtheil ausgemessen worden; so fallen die übrigen Theile den gesetzlichen Erben zu.