Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 553

Inkrafttretensdatum

01.01.1812

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Erfordernisse:

römisch eins. Innere Form.

Paragraph 553,

Wird in einer letzten Anordnung ein Erbe eingesetzt, so heißt sie Testament; enthält sie aber nur andere Verfügungen, so heißt sie Codicill.