Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 552,
01.01.1812
31.12.2016
Die Anordnung, wodurch ein Erblasser sein Vermögen, oder einen Theil desselben Einer oder mehreren Personen widerruflich auf den Todesfall überläßt, heißt eine Erklärung des letzten Willens.