Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
JGS Nr. 946/1811
Paragraph 548
01.01.1812
31.12.2016
Verbindlichkeiten, die der Erblasser aus seinem Vermögen zu leisten gehabt hätte, übernimmt sein Erbe. Die von dem Gesetze verhängten Geldstrafen, wozu der Verstorbene noch nicht verurtheilt war, gehen nicht auf den Erben über.