Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 656 aus 1989,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 540,

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Text

Ursachen der Unfähigkeit.

Paragraph 540,

Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen oder seine aus dem Rechtsverhältnis zwischen Eltern und Kindern sich ergebenden Pflichten dem Erblasser gegenüber gröblich vernachlässigt hat, ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen läßt, daß ihm der Erblasser vergeben habe.